Das Zählwerk an der dritten Nachkommastelle (im Bild gelb markiert) muss, wenn kein Verbraucher eingeschaltet ist (gegebenenfalls Gashähne schließen), absolut stillstehen. Dazu reicht es nicht, kurz hinzuschauen, sondern schreiben Sie Ihren Zählerstand auf. Nach 1 Stunde darf sich die Anzeige nicht bewegt haben.
Sollten Sie einen Verbrauch haben, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Gasinstallateur, hier muss eine Gebrauchsfähigkeit Ihrer Anlage durchgeführt werden.
§ 71 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz – Nachprüfung der Messeinrichtung
Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle in Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.
§ 8 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung
Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.
§ 71 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz – Nachprüfung der Messeinrichtung
§ 8 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung
Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat (Kunde). Diese Kosten können Sie im Preisblatt 4 der HNVG entnehmen.
Nach dem Eichgesetz (§ 37 Eichfrist) sind Versorgungsunternehmen verpflichtet, Messeinrichtungen (z.B. Zähler, Regler) nach Ablauf der Eichfrist für den Nutzer kostenlos auszutauschen. Dies ist notwendig, um eine einwandfreie Funktion der Messeinrichtung zu gewährleisten. Es ist somit auch eine wichtige Grundlage für Ihre korrekte Verbrauchsabrechnung.
Zum vereinbarten Termin muss der Zugang zur Mess- und Steuereinrichtung gewährleistet werden. Hierfür hat der Anschlussnehmer oder der Nutzer Sorge zu tragen.
Anschlussnehmer sind verpflichtet, nach § 12 AVBWasserV bzw. § 13 NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) Gas, seine Anlage in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bitte überprüfen Sie unbedingt in den vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervallen Ihre Anlage, damit es nicht zu vorhersehbaren Störungen oder Undichtigkeiten kommt. Eine Haftung kann nur bei Nachweis der zuvor beschriebenen Wartungsarbeiten übernommen werden. Die Anlage unterliegt nach dem Wechsel in der Verantwortung des Anschlussnehmers.
Ist der Austausch aus technischen Gründen nicht möglich, kann es zu unerwarteten Störungen kommen. Diese Mängelbeseitigung darf nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen durchgeführt werden. Die zu behebenden Mängel werden Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sehen wir uns gezwungen, diese kostenpflichtig juristisch einzufordern.
Nehmen Sie mehrmals unseren vorgeschlagenen Termin nicht wahr, müssen wir eine juristische Mitwirkungspflicht einfordern. Außerdem wird das Eichpräsidium verständigt.
Häuser und Wohnungen mit Leerständen müssen dem Versorgungsunternehmen mitgeteilt werden. Bei der Wasserversorgung könnte eine Gefahr der Legionellen-Bildung entstehen. Dies hat Auswirkungen auf das Trinkwassernetz. Sollte es von Ihrer Seite keine Unterstützung geben, müssen wir dies dem Gesundheitsamt melden. Bei Gas wird gegebenenfalls eine juristische Mitwirkung erzwungen.
Liegen Zweifel an der Korrektheit der Messung, z. B. unerwartet hohe Differenz zwischen Ausbau-Zählerstand und dem Zählerstand in der letzten Rechnung vor, können Sie vor dem Austausch des Messgerätes eine Nachprüfung (Befundprüfung) des „Altzählers“ beantragen und hiermit eine Verschrottung des Altgerätes vorbeugen. Bei Einhaltung der eichrechtlichen Grenzwerte gehen die Kosten zu Lasten des Antragstellers (Eigentümer oder Nutzer).
Das schwarze Rädchen in der Wasseruhr (im Bild gelb markiert) muss, wenn kein Verbraucher offen ist, absolut stillstehen. Dazu reicht es nicht kurz hinzuschauen, sondern es sollte mindestens eine Minute lang beobachtet werden.
Rechenbeispiel:
Hat sich das schwarze Rädchen innerhalb einer Minute einmal komplett um 360 Grad gedreht (das ist sehr langsam) haben Sie 0,1 l Wasser verbraucht.
0,1 Liter x 60 min = 6 Liter in der Stunde
6 Liter/Stunde x 24 Stunden = 144 Liter am Tag
144 Liter/Tag x 365 Tage = 52.560 Liter im Jahr bzw. 52,56m³ im Jahr
§ 71 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz – Nachprüfung der Messeinrichtung
Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle in Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.
§ 8 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung
Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.
§ 71 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz – Nachprüfung der Messeinrichtung
§ 8 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung
Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat (Kunde). Diese Kosten können Sie im Preisblatt 4 der HNVG entnehmen.
Nach dem Eichgesetz (§ 37 Eichfrist) sind Versorgungsunternehmen verpflichtet, Messeinrichtungen (z.B. Zähler, Regler) nach Ablauf der Eichfrist für den Nutzer kostenlos auszutauschen. Dies ist notwendig, um eine einwandfreie Funktion der Messeinrichtung zu gewährleisten. Es ist somit auch eine wichtige Grundlage für Ihre korrekte Verbrauchsabrechnung.
Zum vereinbarten Termin muss der Zugang zur Mess- und Steuereinrichtung gewährleistet werden. Hierfür hat der Anschlussnehmer oder der Nutzer Sorge zu tragen.
Anschlussnehmer sind verpflichtet, nach § 12 AVBWasserV bzw. § 13 NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) Gas, seine Anlage in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bitte überprüfen Sie unbedingt in den vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervallen Ihre Anlage, damit es nicht zu vorhersehbaren Störungen oder Undichtigkeiten kommt. Eine Haftung kann nur bei Nachweis der zuvor beschriebenen Wartungsarbeiten übernommen werden. Die Anlage unterliegt nach dem Wechsel in der Verantwortung des Anschlussnehmers.
Ist der Austausch aus technischen Gründen nicht möglich, kann es zu unerwarteten Störungen kommen. Diese Mängelbeseitigung darf nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen durchgeführt werden. Die zu behebenden Mängel werden Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sehen wir uns gezwungen, diese kostenpflichtig juristisch einzufordern.
Nehmen Sie mehrmals unseren vorgeschlagenen Termin nicht wahr, müssen wir eine juristische Mitwirkungspflicht einfordern. Außerdem wird das Eichpräsidium verständigt.
Häuser und Wohnungen mit Leerständen müssen dem Versorgungsunternehmen mitgeteilt werden. Bei der Wasserversorgung könnte eine Gefahr der Legionellen-Bildung entstehen. Dies hat Auswirkungen auf das Trinkwassernetz. Sollte es von Ihrer Seite keine Unterstützung geben, müssen wir dies dem Gesundheitsamt melden. Bei Gas wird gegebenenfalls eine juristische Mitwirkung erzwungen.
Liegen Zweifel an der Korrektheit der Messung, z. B. unerwartet hohe Differenz zwischen Ausbau-Zählerstand und dem Zählerstand in der letzten Rechnung vor, können Sie vor dem Austausch des Messgerätes eine Nachprüfung (Befundprüfung) des „Altzählers“ beantragen und hiermit eine Verschrottung des Altgerätes vorbeugen. Bei Einhaltung der eichrechtlichen Grenzwerte gehen die Kosten zu Lasten des Antragstellers (Eigentümer oder Nutzer).
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