Der Heilbronner Versorgungs GmbH ist es ein Anliegen, eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit ihren Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten zu führen und diese nicht durch etwaige Verstöße zu gefährden. Zudem sind die Rechte und der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die HNVG von hoher Bedeutung.
Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie internen Richtlinien hat die HNVG ein Compliance-Management-System etabliert. Dieses Management-System stellt Regeln zur Vermeidung von Risiken auf und lässt potenzielles Fehlverhalten frühzeitig erkennen.
Glaubwürdige Hinweise helfen uns, mögliche Verstöße gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien frühzeitig aufzudecken und zu verhindern.
Bei Anzeichen auf einen möglichen Compliance-Verstoß können und sollen Hinweise sowohl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden oder weiteren Geschäftspartnern abgegeben werden. Gemäß den internen Vorgaben werden diese Hinweise sorgfältig und vertraulich geprüft sowie bei Bedarf erforderliche Maßnahmen ergriffen.
Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zum digitalen Hinweisgebersystem, über das Sie etwaige Verstöße an die HNVG senden können.
Hierbei handelt es sich um die HNVG-Hinweisgeberstelle: DAG Rechtsanwälte. Dort können Hinweise per E-Mail, schriftlich (Brief oder Telefax), telefonisch, persönlich oder mittels Online-Formular eingereicht werden. Auf Wunsch des Hinweisgebers kann mit der HNVG-Hinweisgeberstelle auch eine Videokonferenz als Kommunikationsweg genutzt werden.
Kontakt HNVG-Hinweisgeberstelle
Für das Hinweisgeberverfahren gilt folgende E-Mail-Adresse: hnwsdg-rchtd
Die HNVG-Hinweisgeberstelle nimmt die Hinweise stellvertretend für die HNVG entgegen und stellt die Anonymität des Meldenden (falls gewünscht) ebenso wie die Einhaltung der datenschutzrelevanten Vorgaben sicher. Die gesamte Kommunikation zwischen dem Hinweisgeber und der HNVG erfolgt über die HNVG-Hinweisgeberstelle.
Auch wenn Sie Hinweise unter Angabe Ihres Namens melden, wird gewährleistet, dass Ihnen keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.
Im Rahmen der Aufklärung schützt die HNVG auch die von dem Hinweis betroffenen Personen.
Gemäß §§ 19 ff. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dürfen Hinweise jederzeit auch bei den dort bezeichneten externen Meldestellen des Bundes (z. B. Bundesamt für Justiz) oder der Länder eingereicht werden.
Hinweise sollten aber zunächst bei der oben genannten externen Hinweisgeberstelle der HNVG eingereicht werden; falls dem gemeldeten Verstoß nicht zufriedenstellend abgeholfen wurde, bleibt es dem Hinweisgeber gemäß § 7 HinSchG unbenommen, sich danach an eine externe Meldestelle zu wenden.
Kundenbeschwerden oder Anmerkungen zu vertraglichen Angelegenheiten gehören nicht zum Hinweisgebersystem und werden dort nicht bearbeitet. Richten Sie Kundenbeschwerden / Anmerkungen zu vertraglichen Angelegenheiten bitte an unser Kundencenter.
Unseren aktuellen Compliance-Bericht können Sie hier einsehen.