Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigender Energiepreise ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen durch unser Unternehmen informieren:

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Wärmekunden

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u.a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September 2022 an uns geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde, mit welchem die Zahlung eines Septemberabschlags in Höhe von 200 € vereinbart wurde:

Endgültiger Entlastungsbetrag: 200 € + 20 % (40 €) = 240 €.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt in der nachfolgend beschriebenen Weise:

Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG Ihnen gegenüber auf die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten und diesen auf 0,- Euro setzen. Den tatsächlichen Erstattungsbetrag werden wir bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung als Gutschrift verrechnen.

Kunden, welche selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten.

Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne unter folgendem Link an: www.hnvg.de/energiesparen

Eine persönliche Beratung zu Ihrem Energiesparpotenzial erhalten Sie bei der Energieagentur Heilbronn: www.energieagentur-heilbronn.de