Mitteilung zur Wärmepreisbremse
Wir haben heute die Informationsschreiben zu den Wärmepreisbremsen an Sie verschickt.
Hier finden Sie Ihre um die Preisbremse reduzierten Abschläge.
Die Abschläge für den März werden in Kürze eingezogen bzw. können überwiesen werden.
Durch die Wärmepreisbremse gilt für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Verbrauchs der Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Das heißt, für diesen Anteil erhalten Sie eine monatliche Erstattung auf Ihren bisherigen Abschlagsbetrag – für den Märzabschlag sogar rückwirkend für Januar und Februar. Bitte beachten Sie, dass die Abschläge für den März und ab April sich deshalb unterscheiden!
Die Erstattung errechnet sich aus der Differenz Ihres vertraglichen Arbeitspreises zur Wärmepreisbremse in Höhe von 9,5 ct/kWh (im Schreiben als Referenzpreis bezeichnet).
Bei einem Arbeitspreis in Höhe von 24,50 ct/kWh (brutto) beträgt die Erstattung somit 15,0 ct/kWh (24,50 ct/kWh – 9,5 ct/kWh). Multipliziert mit 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September 2022) ergibt sich der jährliche Entlastungsbetrag.
Ein Beispiel:
- Prognostizierte Verbrauchsmenge (Stand Sept. 2022) = 20.000 kWh
- Davon 80 % = 16.000 kWh
- Erstattung zum Grundversorgungstarif = 15,0 ct/kWh
Ergibt einen jährlichen Entlastungsbetrag von 16.000 kWh * 15,0 ct/kWh = 2.400,0 Euro bzw. umgerechnet auf 12 Monate den monatlichen Entlastungsbetrag:
2.400,0 Euro / 12 = 200,0 Euro
In diesem Beispiel wird der monatliche Abschlag ab April um 200,0 Euro reduziert, der Märzabschlag sogar um die drei Entlastungsbeträge von Januar, Februar und März.
Sollte der Abschlag im März geringer sein als die drei Entlastungsbeträge, wird kein Geld eingezogen, jedoch wie gesetzlich vorgesehen keine Gutschriften ausgezahlt.
In unserem Flyer finden Sie die Informationen dazu auch gebündelt.
Weitere Infos zur Wärmepreisbremse finden Sie unter www.hnvg.de/aktuell-informiert.