Das Zählwerk an der dritten Nachkommastelle (im Bild gelb markiert) muss, wenn kein Verbraucher eingeschaltet ist (gegebenenfalls Gashähne schließen), absolut stillstehen. Dazu reicht es nicht, kurz hinzuschauen, sondern schreiben Sie Ihren Zählerstand auf. Nach 1 Stunde darf sich die Anzeige nicht bewegt haben.
Sollten Sie einen Verbrauch haben, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Gasinstallateur, hier muss eine Gebrauchsfähigkeit Ihrer Anlage durchgeführt werden.
§ 71 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz – Nachprüfung der Messeinrichtung
Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle in Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.
§ 8 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung
Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.
§ 71 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz – Nachprüfung der Messeinrichtung
§ 8 Abs. 2 Grundversorgungsverordnung
Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat (Kunde). Diese Kosten können Sie im Preisblatt 4 der HNVG entnehmen.