Blick auf Heilbronn vom Wartberg

Häufig gestellte Fragen

Kundencenter

Auf Ihrer Gasrechnung finden Sie Informationen über den von Ihnen genutzten Tarif. Bei Fragen können Sie sich an unser Kundencenter am Energiestandort Heilbronn wenden.

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Bitte halten Sie Ihre Kundennummer (auch Geschäftspartnernummer [1XXXXXXXXXX], Ihr Vertragskonto [2XXXXXXXXXX] sowie Ihre Zählernummer bereit. Alle Angaben finden Sie auf Ihrer letzten Rechnung oder Ihrer Vertragsbestätigung.

Änderungen Ihrer persönlichen Daten nehmen Sie am besten direkt in unserem Portal Kundencenter-Online vor.

Ein Abschlag ist keine Rechnung. Mit dem Abschlag leisten Sie eine kontinuierliche, nachgelagerte Zahlung zur Begleichung der in der Jahresrechnung am Ende der Abrechnungsperiode prognostizierten Gaskosten. Ihr realer Verbrauch und die damit verbundenen Gaskosten können davon stark abweichen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie ca. 3 Monate nach Vertragsbeginn Ihren Zählerstand ablesen und über das Portal Kundencenter-Online eine Abrechnungsinformation erstellen und ggf. Ihren Abschlagsbetrag anpassen.

Die Höhe des Abschlags richtet sich in der Regel nach dem vom Netzbetreiber übermittelten Jahresverbrauchs für Ihre Anlage. Multipliziert mit dem aktuellen oder bereits feststehenden neuen Preis für die kommende Abrechnungsperiode ergibt dies die Summe, die auf die Monate zwischen den Jahresverbrauchsabrechnungen gleichmäßig aufgeteilt wird.

Die Abschläge sind so berechnet, dass mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung auch die Höhe eines Abschlags zu leisten ist.

Ist die Summe der Abschlagszahlungen höher als die Forderung aus der Jahresrechnung, erhalten Sie eine Rückzahlung. Übersteigen die Forderungen die geleisteten Abschlagszahlungen, müssen Sie eine Nachzahlung leisten.

Wir versuchen Abschlagszahlungen so genau wie möglich zu berechnen. Allerdings ist vor allem bei sich ändernden Preisen innerhalb der Abrechnungsperiode eine größere Abweichung von der tatsächlichen Forderung in der Jahresverbrauchsabrechnung möglich. Ebenso spielen saisonale Faktoren eine große Rolle, da zum Beispiel ein kalter Winter einen zum Vorjahr höheren Verbrauch verursachen kann.

Innerhalb vorgegebener Grenzen können Sie Ihren Abschlag selbst in unserem Portal Kundencenter-Online anpassen.

Mit Ihrem Abschlag zahlen Sie monatlich für Ihren Energieverbrauch des Vormonats. Wenn Sie Ihre Abschläge gar nicht oder unregelmäßig zahlen, wird der Differenzbetrag mit der nächsten Rechnung fällig und es kommt zu einer hohen Nachzahlung. Zusätzlich entstehen Ihnen unnötige Mahnkosten oder Bankgebühren. Im schlimmsten Falle droht Ihnen die Versorgungsunterbrechung. Lassen Sie es nicht soweit kommen.

Die Jahresverbrauchabrechnung orientiert sich am Turnus des Netzbetreibers. Den Abrechnungstermin entnehmen Sie Ihrer Vertragsbestätigung oder Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung.

Vom Netzbetreiber werden Sie aufgefordert, die Zählerstände zur Jahresverbrauchsabrechnung zu melden. Dies geschieht entweder durch eine manuelle Ablesung der Zähler durch ihn oder Sie erhalten eine schriftliche Information und können uns nach Aufforderung die Zählerstände digital übermitteln.

Für Zahlungsprobleme kann es viele Gründe geben. Wir möchten mit Ihnen Lösungen finden, damit es gar nicht zu einer Versorgungsunterbrechung kommt. Diese ist immer das letzte Mittel des Energielieferanten, wenn Zahlungen ausbleiben. Bis es dazu kommt, muss vorher einiges passieren. Lassen Sie es nicht so weit kommen, sondern kontaktieren Sie uns so schnell als möglich. Halten Sie dabei bitte Ihre Kundennummer, Ihr Vertragskonto und den aktuellen Zählerstand bereit. Lesen Sie alle Informationen zum Thema Zahlhilfe.

Bitte informieren Sie uns umgehend über Ihren Auszug. Hierzu teilen Sie uns bitte mit, wann das Datum der Schlüsselübergabe war, welche Zählerstände zum Zeitpunkt der Übergabe abgelesen wurden und wohin wir Ihre Schlussrechnung senden sollen.

Über unser Portal Kundencenter-Online können Sie Ihren Einzug bequem bei uns melden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Einzug nur 6 Wochen rückwirkend erfolgen kann.

Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular in unserem Portal Kundencenter-Online. Unsere Mitarbeiter*innen werden sich schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Mit einem SEPA-Lastschriftmandat erlauben Sie uns, die Abschläge zum Fälligkeitstermin automatisch von Ihrem Konto einzuziehen. So verpassen Sie keine Zahlungstermine und auch eventuelle Guthaben schreiben wir Ihrem Konto direkt gut. Ganz bequem erteilen Sie uns ein SEPA-Mandant über unser Portal Kundencenter-Online.

Der Energieverbrauch hängt stark von der Anzahl der Personen im Haushalt, der Haushaltsgröße, dem Nutzungsverhalten und den genutzten technischen Geräten ab. Auch wenn Sie oft zu Hause sind, erhöht sich Ihr Energiebedarf. Senken Sie Ihren Energiebedarf durch Energiesparmaßnahmen.

Preise und Umlagen

Preisanpassung zum 01.01.2024

Loggen Sie sich in unser Kundencenter-Online ein:

Wenn Sie sich neu registrieren, benötigen Sie Ihre Kunden- und Zählernummer. Diese finden Sie auf Ihrem Brief rechts oben oder z. B. auf Ihrer letzten Rechnung.

Unter "Persönliches & Verträge -> Vertragsübersicht" finden Sie einen Button, unter dem Sie jeweils aktuell sehen, ob und in welche Tarife Sie wechseln können.

Mit nur einem Klick wechseln Sie in einen günstigeren Tarif.

Sollte der Wechsel über das Online-Kundencenter nicht möglich sein, senden Sie uns einfach eine E-Mail an prdktwchslhnvgd.

Die Preise an den Großhandelsmärkten haben sich 2023 stabilisiert, wenn auch auf einem deutlich höheren Niveau als vor Beginn der Gaskrise und weiterhin starken Schwankungen. Dennoch sind die Beschaffungskosten des Versorgers gesunken. Aufgrund der langfristigen Beschaffungsstrategie spiegeln sich die hohen Gaspreise der Vergangenheit dennoch auch noch im aktuellen Preis wider.

Preissenkend wirken sich außerdem reduzierte Umlagen aus. Steigen werden ab dem Jahr 2024 die Kosten für die Netzentgelte sowie die CO2-Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Wir versenden aktuell Preissenkungen an unsere Kundinnen und Kunden. Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt des Versands dieses Schreibens vom Gesetzgeber noch nicht entschieden ist, ob die Mehrwertsteuer auf Gas bereits zum Jahreswechsel wieder von 7 auf 19 Prozent steigt (gesetzlich vorgesehen ist die Senkung aktuell bis zum 31.03.2024). Die Mehrwertsteuer werden wir zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in der geltenden Höhe weitergeben.

Derzeit wird politisch diskutiert, die Preisbremsen bis zum 31.03.2024 zu verlängern. Sollte dies so beschlossen werden, profitieren Sie weiterhin von einem Preisdeckel im Gas von 12,00 ct/kWh brutto auf 80 % Ihres Verbrauchs.

Preise und Abschläge - Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Ihre Gasrechnung besteht immer aus einer verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Komponente. Der Grundpreis ist dabei die vom Verbrauch unabhängige Komponente und enthält beispielsweise Kosten für den Zähler und die Abrechnung.

Ihre Gasrechnung besteht immer aus einer verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Komponente. Der Verbrauchspreis ist dabei die vom Verbrauch abhängige Komponente und gibt den Preis für eine von Ihnen verbrauchte Kilowattstunde (kWh) an.

Im Netto-Arbeitspreis (Verbrauchspreis) für Gas sind folgende Umlagen enthalten:

  • Erdgassteuer
  • Konzessionsabgabe (Abgabe an die Städte und Gemeinden für die Nutzung der öffentlichen Flächen für das Gasnetz)
  • CO2-Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
  • Bilanzierungsumlage
  • Konvertierungsumlage
  • Gasspeicherumlage

Sie finden die aktuellen Informationen zur Bilanzierungs-, Konvertierungs- und die Gasspeicherumlage auf der Webseite des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe: Trading Hub Europe.

Die Grundversorgung wird langfristig beschafft, um den Kundinnen und Kunden Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Gas zu einem verlässlichen Preis anbieten zu können.

Die Mengen von Kunden, die in die Ersatzversorgung fallen, müssen kurzfristig zu den aktuell geltenden Marktpreisen am sogenannten Spotmarkt eingekauft werden. Diese können stark von den langfristigen Preisen abweichen, da unter anderem die geopolitische Lage großen Einfluss auf die Gaspreise hat und im letzten Jahr zur Gaskrise geführt hat.

Seit der letzten EnWG-Novelle ist die Bindung des Ersatzversorgungspreises an den Grundversorgungspreis aufgehoben. Der Ersatzversorgungstarif kann zu aktuellen Marktpreisen kalkuliert und jeweils zum 1. und 15. eines Monats durch die Veröffentlichung auf der Homepage angepasst werden.

Weitere Informationen und Preise finden Sie unter Grund- und Ersatzversorgung.

Die Abschlagsbeträge sind Zahlungen für die bereits geleisteten Gaslieferungen. Sie werden mit der Jahresabrechnung verrechnet. Bei der Jahresabrechnung wird mit der Zählerablesung die tatsächlich bezogene Gasmenge abgerechnet. Für ein Jahr wird der zu erwartende Rechnungsbetrag in zwölf gleiche Teile geteilt.

Sie bezahlen somit monatlich etwa den Betrag, für den Sie auch Energie verbrauchen. Durch die gleichmäßige Zahlung über ein Jahr werden Sie vor einer hohen Einmalzahlung geschützt, und wir bezahlen mit Ihren Abschlägen das an Sie gelieferte Gas.

Neueinzug: Wenn Sie sich neu bei uns anmelden, teilen Sie uns Ihren zu erwartenden Verbrauch mit. Mit Ihren Angaben und unseren Erfahrungswerten legen wir einen Abschlagsbetrag fest.

Nach einer Jahresabrechnung: Die Höhe des Abschlags ermitteln wir aus Ihrem persönlichen Verbrauchsverhalten der letzten Abrechnung(en) und multiplizieren diesen mit den aktuellen bzw. künftigen Preisen. So ergibt sich Ihr neuer Abschlagsbetrag bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Energie wie Gas, Wärme oder Strom, aber auch Wasser spielt in unserem Leben eine zentrale Rolle und die vorhandenen Ressourcen gehen schneller zur Neige. Verschiedene Einspar- und Effizienzmaßnahmen helfen, den Verbrauch zu minimieren und somit Geld zu sparen. Tipps und Tricks finden Sie .

Eine persönliche Beratung zu Ihrem Energiesparpotenzial erhalten Sie bei der Energieagentur Heilbronn.

Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme steigt zum 01.04.2024 wieder auf 19 %

Die vorübergehend auf 7 % reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme wird ab dem 01.04.2024 wieder auf 19 % steigen. Eine gesonderte schriftliche Mitteilung hierzu an alle Kundinnen und Kunden sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Was bedeutet die Mehrwertsteuererhöhung auf Gas für Sie?

Die Bundesregierung hatte die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärme zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024 befristet von 19 % auf den reduzierten Satz von 7 % gesenkt. Ab 01.04.2024 zahlen alle Haushalte wieder den vollen Mehrwertsteuersatz.

In Ihren Tarifdaten sind Ihr Grund- und Ihr Arbeitspreis als Bruttowerte, also inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer angegeben.

Für das Gas oder die Wärme, die Sie bis zum 31.03.2024 verbrauchen, werden Ihnen 7 % Mehrwertsteuer berechnet. Ab 01.04.2024 sind es wieder 19 %.

Dies können Sie in Ihrer nächsten Abrechnung klar erkennen.

WICHTIG: Die Änderung des Mehrwertsteuersatzes wurde in der Regel in Ihrem Abschlagsplan berücksichtigt.

Sie können Ihren Abschlag auch jederzeit selbst in unserem Kundencenter-Online anpassen.

Sie haben weitere Fragen? Hier finden Sie unsere Antworten.

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Energiepreisbremsen

Die staatlichen Energiepreisbremsen werden laut Regierungserklärung von Bundeskanzler Scholz zum ursprünglich vorgesehenen Termin am 31.12.2023 auslaufen.

Das stimmt. Zwischenzeitlich hatten Bundesregierung und Bundestag beschlossen, dass die Energiepreisbremsen noch einmal verlängert werden - und zwar bis Ende März 2024. Auch die EU hatte bereits zugestimmt.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts muss die Bundesregierung nun die Finanzierung verschiedener Vorhaben, unter anderem auch die der Verlängerung der Energiepreisbremsen, neu regeln. 

Daher enden die Preisbremsen nun zum 31.12.2023, dem ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Termin.

Die Energiepreisbremse wird in der Rechnung für die Lieferzeiträume zwischen 01.01.2023 und 31.12.2023 berücksichtigt. Diese Entlastung finden Sie auch auf Ihrer nächsten Jahresrechnung, auch wenn diese erst im Jahr 2024 erstellt wird. Ab dem 01.01.2024 gelten wieder Ihre vertraglich vereinbarten Preise ohne Entlastung durch die Preisbremse.

Das bedeutet, dass für Sie ab dem 01.01.2024 der in Ihrem Vertrag vereinbarte, reguläre Preis Ihres Tarifs wieder gilt. Die Entlastung durch die Preisbremsen entfällt. In Ihrer nächsten Jahresrechnung werden die Zeiträume mit und ohne Preisbremse transparent für Sie dargestellt.

Wenn Sie von der Preisbremse profitiert haben, endet zum 01.01.2024 der Zeitraum, in dem der Abschlag um den Entlastungsbetrag der Gas- oder Wärmepreisbremse reduziert wurde. Sie können Ihren Abschlag auch jederzeit selbst in unserem Kundencenter-Online anpassen.

Grund für den höheren Abschlag ist i.d.R. der Wegfall des Entlastungsbetrags zum 01.01.2024. Im Jahr 2023 wurden bei durchgehender Belieferung die Entlastungsbeträge zum Fälligkeitstermin des Abschlags berücksichtigt. Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar bis  März 2023 wurden mit dem Abschlag zum 01.03.2023 berücksichtigt. Dieser Abschlag wurde nicht angefordert. Die Entlastungsbeträge von April bis Dezember 2023 wurden bei den Abschlägen mit Fälligkeitsdatum 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12. abgezogen.

Somit haben wir - wie vom Gesetzgeber gefordert - sichergestellt, dass alle Entlastungen noch im Jahr 2023 für die Kunden wirksam wurden.

Nein, hier gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Das Ende der Preisbremsen ist eine Vorgabe der Bundesregierung, die wir als Energieanbieter umsetzen müssen.

Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse

Kundeninformation zur Gaspreisbremse

Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Umsetzung der Preisbremse für Erdgaskunden

Maßgeblich für die nachfolgend beschriebene Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere untenstehenden Hinweise.

Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes: Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform z. B. per E-Mail an folgende Adresse: vertrieb@hnvg.de unter Vorlage geeigneter Nachweise bis zum 15.02.2023 mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Gaspreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).

    Bei Kunden, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

    Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

    Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.
  • Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Arbeitspreis brutto von 18,47 ct/kWh (Grundversorgung, Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 24.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis): 18,47 ct/kWh – 12 ct/kWh = 6,47 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 24.000 kWh = 19.200 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch: (6,47 ct x 19.200 kWh): 12 = 103,52 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 103,52 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Kunden mit RLM-Zähler, die an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 3 EWPBG entlastungsberechtigt sind, sowie zugelassene Krankenhäuser haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7 ct/kWh (netto) vor Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Das Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge an leitungsgebundenem Erdgas, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

Eine persönliche Beratung zu Ihrem Energiesparpotenzial erhalten Sie bei der Energieagentur Heilbronn.

Kundeninformation zur Wärmepreisbremse

Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Umsetzung der Preisbremse für Wärmekunden

Für die Umsetzung der Wärmepreisbremse ist es unerheblich, ob der Kunde Fern- oder Nahwärme bezieht oder ein Contracting-Modell vereinbart ist, denn die Wärmepreisbremse greift für alle diese Versorgungsarten. Es sind jedoch nur Kunden entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihrem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird ab März 2023 für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, bei denen der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh ebenfalls ab März 2023 von den Entlastungen profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ab Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entlastung (Wärmepreisbremse) nach § 14 EWPBG haben. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere untenstehenden Hinweise.

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 15 Abs. 4 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 % der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
  • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Brutto-Arbeitspreis von 18,38 ct/kWh (Stand 01.07.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 20.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis): 18,38 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 8,88 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 20.000 kWh = 16.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch: (8,88 ct x 16.000 kWh): 12 = 118,40 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 118,40 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Wärme beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

Kunden, die mit Wärme oder Dampf beliefert werden, an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind, haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit Wärme oder Dampf beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung mit der jeweils nächsten turnusmäßigen Abrechnung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7,5 ct/kWh netto, also vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer für Kunden, die mit Wärme beliefert werden. Für Kunden, die mit Dampf beliefert werden, beträgt der Referenzpreis 9 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer). Das jährliche Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, dessen prognostizierter Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 € pro Monat übersteigt, ist dieses Unternehmen uns als Wärmeversorger gegenüber zu einer Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG verpflichtet.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für zugelassene Krankenhäuser, die nicht nach § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind.

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 14 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Wärmepreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

Eine persönliche Beratung zu Ihrem Energiesparpotenzial erhalten Sie bei der Energieagentur Heilbronn.

Dezemberhilfen

Informationen für Gaskunden

Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember oder Januar zugute.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch die HNVG informieren:

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe).

Vorläufige Soforthilfe

Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag (Novemberabschlag, der zum 01.12.2022 fällig ist) und setzen diesen auf 0,- Euro.

Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen.

Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Endgültiger Entlastungsbetrag

Der endgültige Entlastungsbetrag wird in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung als Gutschrift verrechnet, zusammen mit den bereits bezahlten Abschlägen.

Der endgültige Entlastungsbetrag wird ermittelt durch folgende Formel:

1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs
* des zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreises
+ des monatlichen Grundpreises im Dezember 2022 (sowie anderen Preiselemente, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen)

Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis in der Grundversorgung Heizgastarif brutto (01.12.2022: 18,47 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Dezember: 12,84 €

Endgültiger Entlastungsbetrag (wird auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung angezeigt):

24.000 kWh/12 * 18,47 ct/kWh (Arbeitspreis Stand 01.12.2022) + 12,84 € (monatlicher Grundpreis) = 382,24 €

Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). Maßgeblich ist § 2 Abs 1 EWSG.

Wichtig: Schriftlicher Nachweis auf Anspruch auf Soforthilfe

§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u.a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser).

Sofern der Kunde eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Wenn Sie zu dieser Kundengruppe gehören und die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform z. B. per E-Mail an vertrieb@hnvg.de unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.

Gegenüber RLM-Kunden erfolgt keine vorläufige Soforthilfe, stattdessen wird der endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung im Januar 2023 errechnet.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag beträgt 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate 11/2021 bis einschließlich 10/2022, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen.

Sollte an der Entnahmestelle erstmals nach dem 01.11.2021 leitungsgebundenes Erdgas bezogen worden sein, so gilt als Referenz stattdessen 1/12 eines typischen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen.

In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. Grund- bzw. Leistungspreise), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh (11/2021 – 10/2022), Arbeitspreis einschließlich staatlicher und regulatorischer Belastungen brutto (01.12.2022: 12,77 kWh), Grundpreis für Messstellenbetrieb und Messung anteilig für Januar: 200,00 €.

Endgültiger Entlastungsbetrag: 1.000.000 kWh : 12 * 12,77 ct/kWh (Arbeitspreis Stand 01.12.2022 einschließlich staatliche und regulatorische Belastungen) + 200 € (anteiliger Grundpreis + anteilige Kosten für Messstellenbetrieb und Messung) = 10.841,67 €

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Monatsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

Eine persönliche Beratung zu Ihrem Energiesparpotenzial erhalten Sie bei der Energieagentur Heilbronn.

Informationen für Wärmekunden

Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigender Energiepreise ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen durch unser Unternehmen informieren:

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u.a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September 2022 an uns geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde, mit welchem die Zahlung eines Septemberabschlags in Höhe von 200 € vereinbart wurde:

Endgültiger Entlastungsbetrag: 200 € + 20 % (40 €) = 240 €.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt in der nachfolgend beschriebenen Weise:

Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG Ihnen gegenüber auf die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten und diesen auf 0,- Euro setzen. Den tatsächlichen Erstattungsbetrag werden wir bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung als Gutschrift verrechnen.

Kunden, welche selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten.

Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

Eine persönliche Beratung zu Ihrem Energiesparpotenzial erhalten Sie bei der Energieagentur Heilbronn.